Wann beginnt Pflegebedürftigkeit?

 

Das Pflegeversicherungsgesetz beschreibt die Pflegebedürftigkeit von Personen, die in ihrer Autonomie oder in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird in sechs Bereichen abgeklärt, inwieweit Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nicht mehr selbstständig ausgeübt werden können:

  1. Mobilität (Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und Lageveränderungen des Körpers)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, usw.)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, usw. -> bisher wurde darunter die „Grundpflege“ verstanden)
  5. Bewältigung und weit möglichst selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen)