Pflegegrade einfach erklärt

 Pflegegrade einfach erklärt

Das Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2017 hat die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Somit berücksichtigt die Zuschussberechnung seither nicht mehr nur körperliche Erkrankungen, sondern auch Krankheiten wie Demenz und Alzheimer.

Die Grade der Pflege orientieren sich an den tatsächlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Pflegebedürftigen und spiegeln den Umfang der Pflegebedürftigkeit wieder. Sie sind die Grundlage für die Zuschüsse der Pflegeklasse. Für die Berechnung wird mit Hilfe eines Bewertungsbogens die Ist-Situation in verschiedenen Bereichen erhoben und Punkte vergeben. Unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung, der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden Prozentpunkte für die Gewichtung  in folgenden Bereichen zugeschrieben:

  • Mobilität mit 10 Prozent

  • kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gemeinsam mit 15 Prozent

  • Selbstversorgung mit 40 Prozent

  • Eigenverantwortlicher, uneingeschränkter Umgang mit krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen/Belastungen und deren Bewältigung mit 20 Prozent

  • Lebensgestaltung und Pflege sozialer Kontakte mit 15 Prozent

Die Summe der Punkte in den einzelnen Bereichen addiert beschreibt den Umfang der Pflegebedürftigkeit. Dieser wiederum wird in fünf verschiedene Grade, nach denen die Leistungen der Kassen gestaffelt wird, unterteilt:

  1. Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte): Fähigkeiten und Selbstständigkeit sind geringfügig eingeschränkt.
  2. Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte): Fähigkeiten und Selbstständigkeit sind erheblich eingeschränkt.
  3. Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte): Fähigkeiten und Selbstständigkeit sind schwer eingeschränkt.
  4. Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte): Fähigkeiten und Selbstständigkeit sind sehr schwer eingeschränkt.
  5. Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte): Fähigkeiten und Selbstständigkeit sind sehr schwer eingeschränkt und stellen besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Ausnahmeregelung für den Pflegegrad 5: Aus pflegesachlichen Gründen können Pflegebedürftige mit bezeichnend hohem Hilfebedarf und speziellen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, dem Pflegegrad 5 zugewiesen werden, auch wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Pflegebedürftige für die Alltagsbewältigung außergewöhnlich viel Hilfe bzw. eine spezifisch-fachliche Pflege benötigt, keine Greif-, Steh- und Gehfähigkeit mehr besteht oder aufgrund deutlicher Einschränkungen eine rund um die Uhr Hilfe erforderlich ist.

Wichtig zu wissen: Die Vergabe der Pflegegrade erfolgt individuell. Eine Neuberechnung bzw. Höherstufung eines bereits bestehenden Pflegegrades ist somit bei Bedarf jederzeit möglich.